Doris Knecht
| 10/09
| Kurier-Kolumne
In drei Pensionskassen hat der Augenarzt und gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. D. eingezahlt, bevor er 2005 in Pension ging. An allen drei Stellen erkundigte er sich damals nach den steuerfreien Zuverdienstgrenzen, wenn er weiter als Gutachter tätig bleibt. Die Antwort war überall gleich: „unbegrenztes“ Jahreseinkommen.
2008 fordert die SVA von Dr. D. den Betrag von 376,08 Euro „für nachträgliche Krankenversicherung inkl. Strafzuschlag“: Die Auskunft über die unbegrenzte Zuverdienstgrenze sei leider falsch gewesen. Dr. D. zahlt nach; und bekommt die Mitteilung, er habe ein Guthaben von 376,08 und könne dies zurückerhalten. Dr. D. stellt den Antrag, nichts passiert.
2009 informiert ihn die SVA über ein Guthaben von 97,68 Euro. Dr. D. spricht persönlich vor, um sich über die verschwunden 278,40 Euro zu erkundigen und erfährt, es handle sich um eine „ungerechtfertigte Forderung seitens der SVA“. Er solle einen Rückforderungsantrag für die ganze Summe stellen: Und tatsächlich wird der Betrag überwiesen.
Sechs Wochen später fordert die SVA 376,08 Euro zurück. Dr. D. spricht erneut vor und erfährt, es handle sich um einen Irrtum; die Vorschreibung wird storniert. Worauf Dr. D. von der SVA eine Zahlungsaufforderung über, tadaaa, 376,08 Euro erhält. Dr. D. sucht seinen SVA-Betreuer auf, welcher Fehler eingesteht; man verweist ihn an den SVA-Ombudsmann. Und dieser nun unterstellt Dr. D., er habe falsche Angaben gemacht: Er muss zahlen.
Dr. D. ,der so korrekt ist, dass er den ganzen Vorgang vom ersten Telefonat weg schriftlich dokumentierte, wurde nicht nur falsch informiert und zwei Jahre lang an der Nase herumgeführt: Man bezichtigte ihn zum Schluss auch noch der Lüge. Das erzürnt ihn furchtbar: Und mit was? Mit Recht.